Das neue Steuerregime soll Menschen fördern, die ab 2024 nach Italien ziehen. Es handelt sich dabei um eine zeitlich begrenzte Steuererleichterung nach Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 209/2023.
Wer unter dieses Regime fällt, muss auf Einkommen aus Arbeit in Italien, das jährlich bis zu 600.000 Euro beträgt, nur die Hälfte versteuern.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Wichtig: Wenn Sie für denselben Arbeitgeber in Italien arbeiten, für den Sie vorher im Ausland tätig waren – oder für eine Firma aus derselben Unternehmensgruppe –, gelten besondere Regeln für die Mindestzeit im Ausland:
Das Regime gilt ab dem Jahr, in dem Sie nach Italien ziehen, und für die folgenden vier Jahre. Wenn Sie nicht mindestens vier Jahre bleiben, verlieren Sie die Vergünstigung und müssen die Steuervorteile mit Zinsen zurückzahlen.
Italienische Staatsbürger gelten als im Ausland wohnhaft, wenn sie im Register AIRE eingetragen sind oder die Regeln eines Doppelbesteuerungsabkommens erfüllen.
Das neue Regime kann mit anderen steuerlichen Vergünstigungen kombiniert werden, solange alle Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel kann jemand, der nach Italien zurückkehrt und forscht, sowie selbstständig arbeitet, Vorteile für beide Tätigkeiten nutzen.
Arbeitnehmer mit minderjährigen Kindern:
Für Arbeitnehmer mit minderjährigen Kindern gibt es eine zusätzliche Vergünstigung: In diesem Fall werden nur 40% des Einkommens versteuert, wenn
Die Vergünstigung gilt nur, wenn das minderjährige oder adoptierte Kind während der Begünstigungszeit in Italien wohnt.
Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen.
Hier finden Sie die Unterlagen zu unseren vergangenen Webinaren zum Thema Zuzugsbegünstigungen: